Abmahnung wegen 13 Minuten Verspätung?

Eine Arbeitnehmerin war lediglich ein einziges Mal 13 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen. Dies nahm der Arbeitgeber zum Anlass, ihr eine schriftliche Abmahnung zukommen zu lassen, welche auch gleich in die Personalakte eingetragen worden ist. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin, die Eintragung wieder zu entfernen. Zu Recht? Das Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 23.07.2015 - 8 Ca 532/15 gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht gewahrt. Es handele sich um ein geringfügiges Fehlverhalten. Eine einfache Ermahnung, die keine Androhung einer Kündigung enthalte und nicht in die Personalakte komme, sei ausreichend.

Bei weiteren Fragen hierzu steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Dr. Florian Neher LL.M. M.A. zur Verfügung.